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STATUTEN

Präambel

Literatur und Sprachkunst und positive Rhetorik können einen Einfluss auf die Reduzierung von Gewalt und den Abbau von Spannungen haben.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Einflüsse nicht automatisch oder garantiert sind. Die Wirkung von Literatur und Sprachkunst ist von Person zu Person unterschiedlich und hängt von Faktoren wie Bildung, kulturellem Hintergrund und persönlicher Resonanz ab. Dennoch haben Literatur, positive Rhetorik, Humor und Sprachkunst das Potenzial, positive Veränderungen in der Gesellschaft zu bewirken und dazu beizutragen, Gewalt zu reduzieren und Spannungen abzubauen.

Kunst und Kultur allgemein und Sprachkunst im Besonderen können uns dazu ermutigen, unser Denken zu hinterfragen und alternative Standpunkte zu betrachten. Durch das Analysieren von Texten und rhetorischen Strategien können wir lernen, die Manipulation von Sprache zu erkennen und uns gegen Gewalt in der Kommunikation einzusetzen. Dieses kritische Denken kann sich auch auf andere Bereiche übertragen und uns helfen, gewalttätige Situationen zu erkennen und zu verhindern.

Literatur und Sprachkunst können Orte schaffen, an denen Menschen zusammenkommen und über ihre Erfahrungen sprechen können. Lesungen, Vorträge, literarische Veranstaltungen und Diskussionsforen ermöglichen den Austausch von Ideen und Perspektiven. Durch solche gemeinschaftlichen Aktivitäten werden das Verständnis und die Akzeptanz für unterschiedliche Hintergründe und Standpunkte gefördert, was zu einem reduzierten Maß an Gewalt und Spannungen führt.

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: Hammerhai – Sprachkunst- Kunst und Kultur- und Kunstförderverein für Literatur, Rhetorik und zur Friedens Förderung und Gewalt Minderung durch Sprache und Literatur

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Tulln.

  2. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf Österreich und kann bei Bedarf unter Berücksichtigung der angeführten Zwecke auf weitere Länder ausgedehnt werden.

  3. DieErrichtungvonZweigvereinenistbeabsichtigt.DieKooperationvonMenscheninundmit Sozialgemeinschaften, Bildungseinrichtungen, Organisationen und Verbänden, sowie sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen ist beabsichtigt.


Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, ideelle und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO), und ist nicht auf die Erzielung von Überschüssen ausgerichtet. 
 

Vorhandene unbeabsichtigte Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.
 

Der Verein ist frei von politischer und religiöser Zugehörigkeit.

 

§ 2: Zweck

Die gemeinnützige Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und hat folgenden ideellen und mildtätigen Zweck:

Im Zentrum der Vereinsarbeit steht die aktive Ausübung, Förderung und Bildung zu Kunst und Kulturprojekten rund um die zentralen Themen einer friedensfördernden Sprache und dem abbauen von Spannungen durch positive Argumentation.

Der Verein möchte Bewusstsein schaffen, dass Literatur und Sprachkunst auf die Bedeutung von Empathie, Toleranz und Frieden aufmerksam machen. Sie können Menschen dazu bringen, die Perspektiven Anderer zu verstehen und dazu beitragen, sich mit deren Erfahrungen zu identifizieren. Durch das Beschäftigen mit Literatur und das Üben von Rhetorik können die verschiedenen Ausdrucksformen von Gewalt und Spannungen besser verstanden werden und Spannungsgeladen Situationen durch Humor oder Verständnis entschärft werden.

Insbesondere ist es dem Verein ein Anliegen der Gewalt gegen Frauen entgegen zu wirken und die Gesellschaft zu sensibilisieren, dass es oft die „Sprachlosigkeit“ und der Mangele an Argumenten der Männer ist, die zu Gewalt gegen Frauen führt.

Der Verein ist bestrebt durch gezielte Bildungsmaßnahmen Gruppen und Individuen, insbesondere Frauen in die Lage zu versetzen potenzielle Gewaltausbrüche friedlich und argumentativ abbauen zu können und durch gezielten Einsatz von Humor Aggressionen in Freude zu wandeln.

Der Verein möchte für seine Mitglieder ein Leuchtturm-Projekt und Zentrum zum Erlangen eines Equilibriums von Körper Geist und Seele, unter Einbeziehung von Ethik, Verhalten, Maßnahmen und Literaturstudium sein, die das Wohlbefinden die Lebensfreude und das Vertrauen in die Zukunft steigern. Umfasst werden alle Maßnahmen, die die individuellen seelischen, geistigen, ästhetischen und körperlichen Bedürfnisse jedes einzelnen Menschen zu fördern vermögen, sowie die Erforschung der Durchführung nationaler und internationaler Projekte, die eine Körper-, Geist- und Seele-Balance fördern und die der Gewahr-werdung der eigenen innersten Wahrheit und zur Selbstintegration und dem umfassenden Wohlbefinden dienen.

Ein weiterer wichtiger Vereinsaspekt ist es Impulse zu geben sich zu vernetzen um ein verbindendes Miteinander von positiv geneigten und an der Wahrheit interessierten Menschen untereinander zu fördern.

Durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und nationalen und internationale Projekten dazu beizutragen, dass Ergebnisse und Erkenntnisse den interessierten Individuen und Institutionen einfach verfügbar sind.

Heben des Bildungsstandes der Bevölkerung, durch das Schaffen Inspirierender Vorbilder und die Mitglieder durch Sprachkunst mit inspirierenden Geschichten und Charakteren in Berührung bringen, die sich für Frieden, Gerechtigkeit und Gewaltlosigkeit einsetzen. Diese Aktive künstlerische Betätigungen und Bildungsmaßnahmen sollen motivieren, die eigene Haltung und Sprache zu reflektieren und gewalttätige Reaktionen wegzulassen. Sie können dazu beitragen, eine Kultur des Respekts und der Akzeptanz zu fördern, was zu einem insgesamt friedlicheren und harmonischeren Zusammenleben in der Gesellschaft führt.

 

§ 3: Mittel, Werte und Aktivitäten zur Erreichung des Vereinszweckes

Der Vereinszweck wird durch die aufgeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht.
 

a.) Als ideelle Mittel dienen:

  1. Projektentwicklung, -gestaltung, -durchführung, -begleitung im Sinne der Vereinszwecke

  2. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von Friedens-, volkskundlichen - Kultur- Kunst- Umsetzung und Forschungsprojekten

  3. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung, Betrieb und Begleitung von Friedens-, volkskundlichen Traditions- und Handwerkskunst- und Kultur- Bildungsprojekten

  4. Umsetzung und Kooperation mit Menschen und Mitgliedern in und mit verschiedenen sozialen Gemeinschaften, Organisationen, Vereinen und Verbänden und sonstigen staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen

  5. Versammlungen und Besprechungen zur Koordinierung

  6. Abhaltung gemeinschaftlicher Veranstaltungen

  7. Abhaltung regelmäßiger Trainings und Weiterbildungen

  8. Vernetzung und Zusammenarbeit zur Förderung der Vereinszwecke

  9. Abhaltung von Vereinstreffen

  10. Betrieb einer Bibliothek und von Archiven

  11. Gründung von und Beteiligung an Kapitalgesellschaften, wenn dies die Vereinszwecke fördert

  12. Betrieb einer Website und anderer elektronischer Medien

  13. Teilnahme an Veranstaltungen, wenn dadurch die Vereinszwecke gefördert werden

  14. Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Newsletter

  15. Internationale Vernetzung und Zusammenarbeit mit Gleichgesinnten, Künstlern, Fachkundigen, Studenten, Universitäten und Interessierten

  16. Schaffen, Gestalten und Abhalten von Vorträgen, Lesungen, Interviews, Befragungen, Erhebungen, Symposien, Versammlungen, Tagungen, Seminaren, Veranstaltungen, Workshops, Webinaren

  17. Entwicklung, Gestaltung, Durchführung und Begleitung von Konzepten neuer Technologien in Form von Projekten, Tätigkeiten und Veranstaltungen

  18. Forschungs-, Bildungs- Gesundheits- und Kunst sowie Kultur-förderreisen in den Zweckthemen

  19. Erleben von Forschungs-, Bildungs-, Kunst,- Kultur,- Gesundheits- Projekten und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland - auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen Projekten und sinnhaften Erfahrungsprojekten im In- und Ausland - auch durch Vernetzung und Kooperationen mit anderen

  20. Förderung und Unterstützung aktiven Wissensaustausches sowie Wiederbelebung von Gemeinwohlprojekten, auch länderübergreifend

  21. Presseabteilung, Öffentlichkeitsarbeit, Lobbying, Pressearbeit, Aufklärungsarbeit

  22. Social Media Plattformen und Kommunikation, Online Austausch, sowie Blogs und Podcasts und Live Video über virtuelle Plattformen, Vlogs, Streams, Blogs und weitere zukünftige Kommunikationsmittel

  23. Erstellen und Vergeben von vereinseigenen Expertisen, Lizenzen, Diplomen, Gütesiegeln und Zertifikaten zum Zwecke der Einhaltung und Förderung von Standards und Kriterien nach den vom Verein aufgestellten Richtlinien

  24. Teilnahme an Kursen, Seminaren, Workshops und Weiterbildungen sowie sonstiger Veranstaltungen zur Entwicklung des Menschen und seiner künstlerischen sozialen, emotionalen und kognitiven Kompetenzen im weitesten Sinne sind regelmäßiger Bestandteil der geförderten Vereinsaktivitäten für seine Mitglieder

b.) Als materielle und finanzielle Mittel dienen:

  1. Mitgliedsbeiträge, Beitrittsgebühren, Workshops

  2. Aufnahmebeiträge

  3. Einnahmen aus Kooperationen, Projekten, Kostenbeteiligungen und Umlagen

  4. Spenden, Sammlungen, Erbschaften, Vermächtnisse

  5. Erlöse aus Bildung, Forschung, Kunst und Kultur und Frieden

  6. Erlöse aus Projekten, Veranstaltungen, Märkten, Messen

  7. Subventionen, Förderungen und Forschungszuschüsse, sowie öffentliche Zuschüsse

  8. Wohnförderungen

  9. Förderungen und Zuschüsse für Wohnraumschaffung

  10. Erlöse aus Fruchtgenuss

  11. Freiwillige Beiträge

  12. Sponsorenbeiträge und Werbeeinnahmen

  13. Erwerb und/oder Betreiben von zweckdienlichen Gebäuden und Einrichtungen

  14. Erlöse aus sonstigen unternehmerischen Tätigkeiten im Rahmen von entbehrlichen und unentbehrlichen Zweckbetrieben

  15. Einnahmen aus Verwertungsrechten freiwillige Verwertungen, Urheber- und Buchrechten, E-Books sowie sonstige Verwertungsrechte.

  16. Beiträge aus Kunst-, Kultur-; Künstlerunterstützungs- Forschungs-, Bildungsfonds

  17. Einnahmen aus Vermögensverwaltung und -verwertung, Lizenzen, Zertifikate, Patente, Zufallsgewinne

  18. Andere Zuwendungen wie Sponsoring, Fundraising, Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der Zweckaktivitäten des Vereines, projektbezogen als auch durch Vereinbarungen mit Partnern, durch Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaft).

  19. Sofern es die finanziellen Ressourcen und der Zweck des Vereins erlauben, kann der Verein Angestellte beschäftigen oder sich Dritter bedienen, um seinen Zweck zu erfüllen. Es ist auch möglich, Vereinsmitgliedern - einschließlich Vereinsfunktionären - eine Vergütung zu zahlen, sofern diese Vergütung auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeit im engsten Sinn hinausgeht. Eine solche Vergütung hat einem Drittvergleich standzuhalten.

§ 4 Begünstigungswürdigkeit im Sinne der §§ 34 ff. BAO

Der Verein verfolgt die im Statut aufgezählten Zwecke ausschließlich und unmittelbar. Eventuelle nicht im Sinne der §§ 34 ff. BAO begünstigte Zwecke sind den begünstigten Zwecken untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10 % der Gesamtressourcen verfolgt.

Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Zufallsgewinne dürfen ausschließlich zur Erfüllung der in der Satzung festgelegten begünstigten Zwecke verwendet werden. Die wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereines treten mit abgabepflichtigen Betrieben derselben oder ähnlicher Art nicht in größerem Umfang, als dies bei Erfüllung der Vereinszwecke unvermeidbar ist, in Wettbewerb.

Die Mittel des Vereines dürfen ausschließlich für die begünstigten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile, und außerhalb des Vereinszweckes bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten.

Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als die eingezahlte Einlage und den gemeinen Wert ihrer Sachen erhalten. Die Rückzahlung von geleisteten Einlagen ist mit dem Wert der geleisteten Einlage begrenzt, die Rückgabe von Sacheinlagen mit dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Rückgabe. Wertsteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.

 

Es darf auch keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
 

Der Verein kann zur Zweckverfolgung Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 40 Abs. 1 BAO heranziehen. Deren Wirken ist wie eigenes Wirken des Vereines anzusehen.
 

Der Verein kann Mittel als Zuwendungen an andere Einrichtungen weitergeben, im Ausmaß von unter 10% der gesamten Ausgaben oder unter Anwendung des § 40a Z. 1 BAO. Der Verein kann unter Anwendung von § 40a Z. 2 BAO Lieferungen und Leistungen an andere, gem. den §§ 34 ff. BAO begünstigte Körperschaften erbringen. Diese Tätigkeit darf nur im Ausmaß von weniger als 50 % der Gesamttätigkeit des Vereines ausgeübt werden. An den Leistungsempfänger muss eine Verrechnung zu Selbstkosten erfolgen.
 

Der Verein kann teilweise oder zur Gänze für andere Körperschaften als Erfüllungsgehilfe gem. § 40 Abs. 1 BAO tätig werden.

 

§ 5: Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder.

  2. Ordentliche Mitglieder sind jene die sich in vollem Umfang an der Vereinstätigkeit beteiligen, diese Zahlen einen Jahresbeitrag.

  3. Außerordentliche Mitglieder unterteilen sich in Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

    • DieFördermitgliedersindFördererdesVereinsohneWahlrechtinder Mitgliederversammlung.

    • Die Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragspflicht befreit und haben kein Wahlrecht.

  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann Personen, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden.

§ 6: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Eine Mitgliedschaft im Verein ist für jeden physischen Menschen, sowie für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften möglich.

  2. Die Aufnahme der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen entscheidet das Präsidium.

  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 7: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod oder Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

  2. Der Austritt: Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen.

  3. Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist nur möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

  4. Bei einem Beitragsrückstand von mindestens 2 Monaten ist der Verein berechtigt die Mitgliedschaft zu beenden.

  5. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung der Mitgliedschaft durch das Präsidium ist gültig. Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden damit unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Die Kündigung seitens eines Mitgliedes muss in Textform erfolgen oder formlos schriftlich zur Niederschrift bei einem Präsidiumsmitglied erklärt werden.

  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 3 genannten Gründen vom Präsidium beschlossen werden.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte:

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen sind jedenfalls zu bezahlen.

  2. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

  3. Mindestens 1/10 der Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

  5. Die Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

  6. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Statuten zu verlangen und zu lesen.

Pflichten:

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

  2. Die Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

  3. Die ordentliche und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 9: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Mitgliederversammlung), das Präsidium, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

§ 10: Generalversammlung

  1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

    • Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

    • schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder

    • Verlangen der Rechnungsprüfer

    • Beschluss der/eines Rechnungsprüfer

    • Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators

    • Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Tel.-, Fax-Nummer oder E- Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

    • Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

    • Die Generalversammlung erfolgt entweder real (körperlich) oder virtuell (online) in einer nur für Mitglieder mit Legitimationsdaten und Zugangssicherung zugänglichen Kommunikationsform, z.B. einem Chatroom

    • Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

    • Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

    • Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

    • Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident/in, in dessen Verhinderung der/die Vizepräsident/in.

§ 11: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Beschlussfassung über den Voranschlag

  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer

  3. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Präsidiums und der Rechnungsprüfer

  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein

  5. Entlastung des Präsidiums für die abgelaufene Funktionsperiode

  6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins

  7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§ 12: Präsidium

Das Präsidium besteht aus:

a. Präsident/in
b. Vize-Präsident/i

  1. Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

  2. Die Funktionsperiode des Präsidiums beträgt 5 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Präsidium ist persönlich auszuüben.

  3. Das Präsidium wird vom Präsidenten, bei Verhinderung vom/von der Vizepräsident/in schriftlich oder mündlich einberufen.

  4. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und anwesend sind.

  5. Das Präsidium fasst seine Beschlüsse mit einstimmig.

  6. Den Vorsitz führt der Präsident.

  7. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt. 

  8. Die Generalversammlung kann jederzeit das ganze Präsidium oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitglieds in Kraft.

  9. Die Präsidiumsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an das Präsidium, im Falle des Rücktritts des gesamten Präsidiums an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

  10. Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

§ 13: Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegt die Leitung, Verwaltung des Vereins sowie die Aufnahme der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder.

  2. Das Präsidium hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Generalversammlung zu führen.

  3. Zur Regelung der inneren Organisation kann vom Präsidium unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung beschlossen werden.

  4. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    • für den geregelten Ablauf des Betriebes zu sorgen

    • VerwaltungdesVereinsvermögensundEinrichtungeinesRechnungswesens

    • Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit

    • VerleihungundAberkennungderEhrenmitgliedschaft

    • Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Einhebung einer Beitrittsgebühr

    • Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss

    • Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung

    • AufnahmeundAusschlussvonVereinsmitgliedern

    • Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 14: Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

  1. Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.

  2. Finanzielle Angelegenheiten und Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten/in der/die Vizepräsident/in.

  3. Rechtsgeschäfte zwischen den Präsidiumsmitgliedern und dem Verein sind möglich.

  4. Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen Präsidiumsmitglieds.

  5. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

  6. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

  7. Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium.

§ 15: Rechnungsprüfer

  1. Zwei unabhängige und unbefangene Personen werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Die Rechnungsprüfer üben ihr Amt ausschließlich ehrenamtlich aus. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

  3. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 16: Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei bestehenden ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Präsidium innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 17: Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

  3. Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung des Vereines oder bei Verlust des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden, wobei das Vereinsvermögen möglichst an eine Einrichtung mit gleichen Zielen übertragen werden muss. Diese Einrichtung darf das übertragene Vermögen wieder nur für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verwenden.

  4. Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

§ 18 Personenbezogene Bezeichnungen

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit und Verständlichkeit wird in diesen Statuten auf eine durchgehende geschlechtsspezifische Differenzierung verzichtet. Die verwendeten Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung alle Geschlechter in allen Facetten in gleicher Weise.

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